Die Lieferungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr werden nicht als Ein- oder Ausfuhr bezeichnet. Es wird statt dessen vom innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. von einer innergemeinschaftlichen Lieferung gesprochen.
Teil 1: Hinweise zur umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung
Teil 2: Hinweise zur verpflichtenden statistischen Erfassung
Teil 3: Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen
1. Hinweise zur umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung
Gewerblich gelieferte Waren gelangen grundsätzlich unversteuert über die Grenzen der Europäischen Gemeinschaft.
Die Belastung der Waren mit der Umsatzsteuer erfolgt erst im Bestimmungsland (Bestimmungslandprinzip). In Deutschland ist hierzu die Abgabe einer Steuererklärung bei der Landesfinanzbehörde vorgeschrieben.
Somit ist im innergemeinschaftlichen Warenverkehr:
der Erwerber = der Steuerschuldner
Die Unternehmen sind verpflichtet, Lieferungen dieser Art in ihre Umsatzsteuererklärungen und vierteljährlich in eine an das Bundeszentralamt für Steuern gerichtete „Zusammenfassende Meldung" aufzunehmen.
Der Schlüssel für die Teilnahme am EG-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Wer im Besitz dieser Nummer ist, kann steuerfrei Waren in einen anderen EG-Mitgliedsstaat liefern, wenn auch der Erwerber eine solche Nummer besitzt. Diese sollten Sie vorab online überprüfen.
Unternehmen die eine USt.-IdNr. beantragen möchten und weitergehende Informationen zur Zusammenfassenden Meldung benötigen, wenden sich direkt an das
Bundeszentralamt für Steuern.
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1 - 3
66740 Saarlouis
Tel.: 0228 406-0
Fax: 0228 406-3801