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INTERNATIONAL

Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet

Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, können auch außerhalb des Carnet ATA/CPD-Verfahrens in Drittländer eingeführt werden. Dieses ist meistens bei Berufsausrütungen, Messegut oder Warenmustern der Fall. Ob das Carnet-Verfahren für Sie in Frage kommt, können Sie auf der Carnet Länderübersicht (links neben dem Text) nachsehen. Generell gilt, dass die vorübergehende Verbringung mit Hinterlegung einer Sicherheit möglich ist.


1. Ausfuhr der Waren aus Deutschland bzw. der EU
1.1. Proformarechnung
1.2. Elektronische Ausfuhranmeldung
1.3. INF.3 Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329

2. Einfuhr in das Drittland
2.1. Proformarechnung
2.2. Einfuhranmeldung, Hinterlegung einer Sicherheitsleistung

3. Ausfuhr aus dem Drittland
3.1. Ausfuhranmeldung, Freigabe der Sicherheitsleistung

4. Wiedereinfuhr nach Deutschalnd bzw. in die EU
4.1. INF.3
4.2. Einfuhranmeldung

1. Ausfuhr der Waren aus Deutschland bzw. der EU
Warenstatus: Freiverkehrsware (Gemeinschaftsware) d. h. Ware muss verzollt und versteuert sein (Ware muss nicht Eigentum, aber im Besitz des Ausführers/Verbringers sein).

1.1. Proformarechnung

mit Vermerk:
Zur vorübergehenden Verbringung...
für die Messe/Ausstellung...
von Berufsausrüstung...
von Warenmustern..."
"Kein Handelswert - nur für Zollzwecke"
(eine Einladung beizulegen wird empfohlen)

in Englisch:
"Temporary importation...
for fair/exhibition...
of professional equipment...
of commercial samples..."
"No commercial value - only for customs purposes"
(eine Übersetzung der Einladung ist zu empfehlen)

Bitte beachten Sie:

  • verschiedene Länder (z. B. Saudi Arabien, VAE) verlangen bei Einfuhren (auch bei vorübergehenden) die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (gemäß Konsulats- und Mustervorschriften)
  • bei Auslandsmessen gegebenenfalls Messeorganisator fragen
  • für Einfuhren in Präferenzländer Warenverkehrsbescheinigung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung beifügen


1.2. Elektronische Ausfuhranmeldung

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm müssen Sie die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetzollanmeldung.

Zweistufiges Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert):

  • Ausfuhranmeldung erstellen
  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt. Die Vorabfertigung geschieht entweder:
    - beim Zollamt selbst
    - im Unternehmen (hierfür stellen Sie mit der Ausfuhranmeldung einen "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes"; entweder der Zoll kommt zur Vorabfertigung in Ihren Betrieb oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei. Hierfür bitte einen Tag Zeit einplanen)
  • Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich

Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro):

  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt nicht erforderlich
  • Abfertigung bloß durch die Grenzzollstelle möglich, die vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden muss. Bei der Internetausfuhranmeldung funktioniert das einstufige Verfahren nur mit einer deutschen Grenzzollstelle. Eine andere als die genannte Grenzzollstelle kann die Daten nicht aufrufen!

IHK-Tipp: Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, damit erhalten Sie sich eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route. Dies ist in Kombination mit der Beschau der Waren im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) möglich.

Bei der Ausfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:

  • Art des Geschäfts: Code 69
  • Verfahren: Code 2300
  • besondere Vermerke: ggf. Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

1.3. INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)

Das INF.3 Auskunftsblatt (erhältlich bei der IHK) benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr in die BRD bzw. die EU nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3-Auskunftsblatt bei der Abfertigung der Ware dem Zoll vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblatts:

  • für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer, etc.) (Feld 4) und die Statistische Warennummer (Feld 9) unbedingt erforderlich.
  • bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften. Vermerk im Feld 4 und 9 "siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung".
  • übrige Felder 1-11 korrekt ausfüllen
Seite 1: Ausfuhr der Waren aus Deutschland bzw. der EU

DOKUMENT-NR. 260

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