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Staaten, die ein Carnet akzeptieren (Stand: April 2011)
(PDF, 24 KB) (Dokument-Nr.: 187)
Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, können auch außerhalb des Carnet ATA/CPD-Verfahrens in Drittländer eingeführt werden. Dieses ist meistens bei Berufsausrütungen, Messegut oder Warenmustern der Fall. Ob das Carnet-Verfahren für Sie in Frage kommt, können Sie auf der Carnet Länderübersicht (links neben dem Text) nachsehen. Generell gilt, dass die vorübergehende Verbringung mit Hinterlegung einer Sicherheit möglich ist.
1. Ausfuhr der Waren aus Deutschland bzw. der EU
1.1. Proformarechnung
1.2. Elektronische Ausfuhranmeldung
1.3. INF.3 Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329
2. Einfuhr in das Drittland
2.1. Proformarechnung
2.2. Einfuhranmeldung, Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
3. Ausfuhr aus dem Drittland
3.1. Ausfuhranmeldung, Freigabe der Sicherheitsleistung
4. Wiedereinfuhr nach Deutschalnd bzw. in die EU
4.1. INF.3
4.2. Einfuhranmeldung
1. Ausfuhr der Waren aus Deutschland bzw. der EU
Warenstatus: Freiverkehrsware (Gemeinschaftsware) d. h. Ware muss verzollt und versteuert sein (Ware muss nicht Eigentum, aber im Besitz des Ausführers/Verbringers sein).
1.1. Proformarechnung
mit Vermerk:
Zur vorübergehenden Verbringung...
für die Messe/Ausstellung...
von Berufsausrüstung...
von Warenmustern..."
"Kein Handelswert - nur für Zollzwecke"
(eine Einladung beizulegen wird empfohlen)
in Englisch:
"Temporary importation...
for fair/exhibition...
of professional equipment...
of commercial samples..."
"No commercial value - only for customs purposes"
(eine Übersetzung der Einladung ist zu empfehlen)
Bitte beachten Sie:
1.2. Elektronische Ausfuhranmeldung
Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm müssen Sie die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetzollanmeldung.
Zweistufiges Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert):
Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro):
IHK-Tipp: Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, damit erhalten Sie sich eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route. Dies ist in Kombination mit der Beschau der Waren im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) möglich.
Bei der Ausfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
1.3. INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)
Das INF.3 Auskunftsblatt (erhältlich bei der IHK) benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr in die BRD bzw. die EU nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3-Auskunftsblatt bei der Abfertigung der Ware dem Zoll vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblatts:
Die Klimaschutz-Ziele der Europäischen Union schienen geklärt, die für ihre Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Doch nun mehren sich Vorstöße, die Zielmarken heraufzusetzen und die Regeln für den Emissionshandel zu verschärfen – einmal mehr im europäischen Alleingang. Der DIHK warnt nachdrücklich davor, den Unternehmen in Europa Planungs- und Rechtssicherheit vorzuenthalten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.