Externe Links
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Bundesausfuhramt (Link: http://www.bafa.de)
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Spezielle Seite für die Ausfuhrkontrolle (Link: http://www.ausfuhrkontrolle.info)
Die meisten gewerblichen Waren und landwirtschaftlichen Produkte können ohne Genehmigung exportiert werden. Bestimmte Güter, vornehmlich aus dem technisch sensiblen, kerntechnischen, chemischen oder biologischen Bereich und alle Waren, die zum militärischen Güterkreis gehören, unterliegen der Ausfuhrgenehmigungspflicht. Das heißt, beim Bundesausfuhramt (BAFA) muß für das Produkt eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Erst nach Erteilung der Genehmigung darf exportiert werden.
Vorsicht bei bestimmten Gütern, Ländern oder Verwendungszwecken
Unter die Genehmigungspflicht können auch Waren fallen, die eigentlich nicht für militärische Zwecke gedacht sind, aber durchaus militärisch verwendet werden können, die sogenannten dual-use-Waren. Seit dem 1. Juli 1995 gibt es einheitliche Regeln in der EU für diesen Warenbereich, neben denen aber auch noch nationale Regelungen bestehen.
Darüber hinaus kann es ein generelles Lieferverbot ein sog. Embargo für ein Land geben, so daß überhaupt keine Waren oder Dienstleistungen in das betroffene Land geliefert werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das bafa.
Nach dem 11. September 2001 kamen Personenlisten hinzu, damit wollte man Terroristen die wirtschaftliche Basis entziehen. Nun muss zusätzlich abgeprüft werden, ob der Kunde oder Lieferant auf diesen Personenlisten zu finden ist. Sehen sie hierzu auch unser Merkblatt zur EG-Terrorismusverordnung.
Vorgehensweise bei Ausfuhren
1. Existieren einschlägige Verbote, Embargos, Terrorismuslisten?
2. Sind die Güter gelistet oder nicht gelistet?
Werden die Waren aufgeführt in der Ausfuhrliste oder nicht? Die Ausfuhrliste enthält alle Waren
die von Verboten oder Beschränkungen erfasst sind. In der folgenden Übersicht sind die
verschiedenen Beschränkungen wiedergegeben.
Die Zuordnung der eigenen Waren zur Ausfuhrliste erfolgt über das Umschlüsselungsverzeichnis. Dort sind zu den statitischen Warennummern die Codee für die Ausfuhrliste enthalten. Das Umschlüsselungsverzeichnis ist jedoch nur eine Hilfe, ausschlaggebend für eine Ausfuhrgenehigungspflicht bleibt die Ausfuhrliste.
3. Handelt es sich um
- eine Ausfuhr? (Export in ein Drittland)
- eine Verbringung? ( Transport in ein EG-Mitgliedstaat)
- eine technische Unterstützung?
- ein Transithandelsgeschäft?
4. Sachverhaltsermittlung
- welche Güter?
- welcher Empfänger/Endverwender?
- welche Verwendung?
5. Welche Genehmigungsregeln müssen beachtet werden?
6. Verfahrenserleichterungen
- Allgemeine Genehmigungen?
- Besitz von SAG´en
- sonstige Erleichterungen?
7. Antragsunterlagen zusammen stellen / anfordern
- Vertrag
- technische Unterlagen
- Endverbleibspapiere
8. Ziel des Verfahrens prüfen
- Voranfrage?
- Auskunft zur Güterliste (AzG)?
- Nullbescheid?
- Genehmigung?
9. Antrag stellen und überwachen (Fristenkalender)
10. Entscheidung der Behörde umsetzen u. dokumentieren
- Ausführung überwachen
- Nebenbestimmungen erfüllen
- überprüfen, ob Betriebsprüfung ohne Beanstandungen verlief
Im Internet hat das Bundesausfuhramt eine Seite eingerichtet in der zu jedem Land, für das ein Embargo verhängt wurde, ein Merkblatt hinterlegt ist. Ebenso ist dort eine Kurzübersicht zur Exportkontrolle zu finden.
Das BAFA ist unter der allgemeinen Rufnummer 06196-908-0 erreichbar.
Die Klimaschutz-Ziele der Europäischen Union schienen geklärt, die für ihre Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Doch nun mehren sich Vorstöße, die Zielmarken heraufzusetzen und die Regeln für den Emissionshandel zu verschärfen – einmal mehr im europäischen Alleingang. Der DIHK warnt nachdrücklich davor, den Unternehmen in Europa Planungs- und Rechtssicherheit vorzuenthalten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.