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INTERNATIONAL

Warenursprung und Präferenzen

Das Warenursprungs- und Präferenzrecht umfasst die zu unterscheidenden Regelungen des

- Warenursprungsrechts (der nichtpräferenzielle Ursprung) und des
- Präferenzrechts.


Der nichtpräferenzielle Ursprung
Informationen zum nichtpräferenziellen Ursprung finden Sie in der rechten Spalte unter: Mehr zum diesem Thema.


Präferenzrecht / Präferenzabkommen
Im zollrechtlichen Sinne stellen Präferenzmaßnahmen eine Vorzugsbehandlung für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten dar.

Diese präferenzierte / bevorzugte Behandlung äußert sich regelmäßig in der Anwendung besonderer Zollsätze (Präferenzzollsätze) bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Gemeinschaft. Es handelt sich dabei um im Vergleich zum Regelzollsatz

- ermäßigte Zollsätze oder um
- Zollfreiheiten in Form des Zollsatzes "frei".

Die seitens der Europäischen Gemeinschaft anwendbaren Präferenzzollsätze sind ebenso wie die Regelzollsätze (Drittlandszollsätze) Bestandteil des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaft (TARIC-Datenbank) (siehe rechte Spalte).

Grundlage für die Anwendung von Zollpräferenzen bilden eine Vielzahl von
- Präferenzabkommen, die die Europäische Gemeinschaft mit anderen Staaten oder Staatengruppen geschlossen hat (Übersicht siehe Internetlink in der rechten Spalte) und die so genannten
- autonomen Präferenzmaßnahmen, die die Europäische Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen (z.B. Entwicklungsländer) oder Gebiete anwendet.

Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Soweit dabei auf den Ursprung einer Ware abgestellt wird, ist dieser anhand der einschlägigen Präferenzregelung zu bestimmen.

Anders als die autonomen Präferenzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft basiert die Mehrzahl der Präferenzabkommen auf Gegenseitigkeit. Sie bieten damit die Möglichkeit, auch für Waren aus der Europäischen Gemeinschaft Präferenzen bei Einfuhr in die Partnerländer in Anspruch zu nehmen.

Von einer Präferenzregelung sind nicht immer alle Waren erfasst. Inwieweit für eine bestimmte Ware bei der Einfuhr in die EG tatsächlich ein ermäßigter Zollsatz oder eine Zollfreiheit in Betracht kommt, ergibt sich aus dem Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft (TARIC)/(siehe rechte Spalte). Auskünfte darüber erteilen die IHK sowie die Auskunftsstellen des Zolls (siehe rechte Spalte).
Bezüglich der von anderen Ländern für Waren aus der Gemeinschaft gewährten Präferenzen empfiehlt es sich, vor dem Abschluss von Handelsgeschäften entsprechende Auskünfte im jeweiligen Bestimmungsland der Waren einzuholen. Für bestimmte Länder können diese Informationen auch der Tarifdatenbank der EU (Market Access Database) entnommen werden (siehe rechte Spalte).

Die bloße Herkunft von Waren aus den entsprechenden Ländern oder aus der EG rechtfertigt für sich allein nicht die Gewährung einer Vorzugsbehandlung. Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die die in der jeweiligen Präferenzregelung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. (Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite Zoll - WuP in der rechten Spalte).
Seite 1: Präferenzrecht/Präferenzabkommen

DOKUMENT-NR. 464

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