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INTERNATIONAL

Import von Lebensmitteln

1. Allgemeines

Im deutschen Lebensmittelrecht finden sich keine ausdrücklichen Pflichten zur Untersuchung und Kontrolle einzuführender Lebensmittel. Dies entbindet den Importeur jedoch nicht davon, umfassenden Sorgfaltspflichten nachzukommen. Als erstes Glied in der inländischen Handelskette haftet er in vollem Umfang für die Verkehrsfähigkeit der eingeführten Produkte. In der Rechtssprechung wird der Lebensmittelimporteur sowohl Lebensmittel- wie auch wettbewerbsrechtlich dem Hersteller gleichgestellt. Entsprechend bedarf es seitens des Importeurs der regelmäßigen und eingehenden Eigenkontrolle der Ware. Eine laufende amtliche Kontrolle in- und ausländischer Lebensmittel hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen erfolgt in Form einer stichprobenartigen Analyse durch die staatlichen chemischen Untersuchungsanstalten.

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DOKUMENT-NR. 509

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16.05.2012

EU-Klimapolitik muss verlässlich bleiben

Die Klimaschutz-Ziele der Europäischen Union schienen geklärt, die für ihre Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Doch nun mehren sich Vorstöße, die Zielmarken heraufzusetzen und die Regeln für den Emissionshandel zu verschärfen – einmal mehr im europäischen Alleingang. Der DIHK warnt nachdrücklich davor, den Unternehmen in Europa Planungs- und Rechtssicherheit vorzuenthalten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.