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RECHT UND FAIR PLAY

Gutscheine

Wer kennt das nicht? Ein Geburtstag steht vor der Tür - aber was soll man schenken? Geschenkgutscheine sind eine sinnvolle Alternative und oft willkommener als manches Verlegenheitsgeschenk. Deshalb bieten viele Unternehmen Geschenkgutscheine an.

Bei Geschenkgutscheinen gibt es allerdings einiges zu beachten. Juristisch handelt es sich bei ihnen um sogenannte „Inhaberpapiere“. Das heißt, der Aussteller des Gutscheins (der Unternehmer) verspricht dem, der den Gutschein vorlegt, diesen zu erfüllen, sprich Waren oder Dienstleistungen im Wert des Gutscheins zu überlassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gutschein auf den Namen des zu Beschenkenden lautet. Dann muss der Gutschein nur ihm gegenüber erfüllt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung des für den Gutschein bezahlten Geldes besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Am besten wird eine solche Vereinbarung schriftlich festgehalten.

Dies erleichtert es den Beteiligten, Streitigkeiten über die Absprachen zu vermeiden. Geschenkgutscheine können befristet werden. Sie verjähren mit dem Ablauf dieser Frist. Bei einer Befristungsklausel, die auf dem Geschenkgutschein aufgedruckt ist, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Diese ist der vollen Inhaltskontrolle, also einer gerichtlichen Überprüfung, zugänglich. Das heißt: Ist die Befristung nach Meinung des Gerichts zu kurz bemessen, wird sie verworfen und es gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Also: Neben der angemessenen Befristung gehören auf einen solchen Gutschein zumindest:

- der Nennbetrag,
- der Ort der Einlösung,
- das Verfallsdatum,
- das Ausstellungsdatum.

Das Ausstellungsdatum ist zur Beweisführung der angemessenen Befristung notwendig.

Unbefristete Gutscheine können drei Jahre lang eingelöst werden. Diese (Verjährungs)frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Beispiel: Wird der Gutschein unbefristet im Juni 2012 ausgestellt, so tritt Verjährung mit Ablauf des 31.12.2015 ein. Danach ist eine Einlösung der Gutscheine nur noch aus Kulanzgründen vorzunehmen.

Warengutscheine
Gutscheine können auch dann ausgestellt werden, wenn ein Kaufmann freiwillig Waren zurück nimmt. Er sollte dann jedoch die Einlösemodalitäten (z. B. befristete Einlösung,nur nicht reduzierte Ware, keine Wechselgeldherausgabe,...) dem Kunden gegenüber genau beschreiben.

Ist eine von einem Kunden gekaufte Sache fehlerhaft, kann er diesen Fehler reklamieren. Er kann die sich daraus ergebenden Ansprüche geltend machen. Der Kaufmann darf dann einen Gutschein nur ausstellen, wenn der Kunde damit ausdrücklich einverstanden ist.

Der Kunde muss in diesem Falle einen Gutschein also nicht akzeptieren, sondern kann seine Rechte wegen Mangelhaftigkeit der Sache geltend machen.
Er hat zunächst das Recht, eine Nacherfüllung oder Nachbesserung zu verlangen. Das heißt, er kann die Sache umtauschen, also eine Ersatz- oder Nachlieferung verlangen oder die Sache reparieren lassen. Wenn die Nacherfüllung erfolglos verläuft, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten bzw. den Kaufpreis mindern.

Eine zum Nachteil des Käufers hiervon abweichende Vereinbarung - etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ist nicht zulässig.

Auch diese Kaufgutschriften können zeitlich befristet werden. Für die Fristen gilt das für die Geschenkgutscheine beschriebene: befristete Gutschriften verjähren mit Ablauf der Frist, unbefristete in drei Jahren.



DOKUMENT-NR. 1362

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16.05.2012

EU-Klimapolitik muss verlässlich bleiben

Die Klimaschutz-Ziele der Europäischen Union schienen geklärt, die für ihre Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Doch nun mehren sich Vorstöße, die Zielmarken heraufzusetzen und die Regeln für den Emissionshandel zu verschärfen – einmal mehr im europäischen Alleingang. Der DIHK warnt nachdrücklich davor, den Unternehmen in Europa Planungs- und Rechtssicherheit vorzuenthalten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.

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