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Musterbelehrungen (Link: http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/Verbraucherschutzrichtlinie/_doc/Musterbelehrungen_und_Informationspflichten_nach_buergerlichem_Recht.html)
Seit dem 4. August 2011 ist das 'Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge' gültig. Die Änderungen beruhen auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Wertersatz.
Die Änderungen im Detail:
1. Wertersatz durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
Die geänderten Paragrafen § 357 Absatz 3 BGB und § 312e BGB beschreiben nun genauer unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer vom Käufer Wertersatz verlangen kann.
- Die Verschlechterung der Sache ist auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.
- Der Käufer wurde spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtslage hingewiesen.
Bei Dienstleistungen hat der Verbraucher gemäß § 312e Absatz 2 BGB Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung zu leisten, wenn
- er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtslage hingewiesen worden ist und
- er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
2. Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sind nun in § 312g BGB (vorher § 312e BGB) geregelt.
3. Übergangsfrist
Die Neuformulierungen des Gesetzestextes haben natürlich Auswirkungen auf die Formulierung der Musterbelehrungen. Diese sind daher ebenfalls vom Gesetzgeber angepasst worden. Der Gesetzgeber sieht für die Umstellung eine Übergangsfrist von 3 Monaten ab in Kraft treten der Gesetzesänderungen vor. In der Zwischenzeit sind die alten und die neuen Belehrungen vor Abmahnungen sicher.
Wir empfehlen allen Online-Händlern die neuen, amtlichen Musterbelehrungen zu verwenden.
Die Klimaschutz-Ziele der Europäischen Union schienen geklärt, die für ihre Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Doch nun mehren sich Vorstöße, die Zielmarken heraufzusetzen und die Regeln für den Emissionshandel zu verschärfen – einmal mehr im europäischen Alleingang. Der DIHK warnt nachdrücklich davor, den Unternehmen in Europa Planungs- und Rechtssicherheit vorzuenthalten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.
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