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Muster für eine Schiedsgerichtsklausel
(PDF, 15 KB) (Dokument-Nr.: 3000)
Die Schiedsgerichtsbarkeit hat die Aufgabe, Streitigkeiten nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung. Der Schiedsspruch steht danach einem rechtskräftigen Urteil gleich. Um ein Schiedsgerichtsverfahren einleiten zu können, ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung erforderlich. Am besten ist es, wenn diese bereits mit dem Vertrag abgeschlossen wird. Sie kann aber auch noch später einvernehmlich vereinbart werden.
Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ist ein eingetragener Verein, mit ca. 800 Mitgliedern aus dem In- und Ausland. Die DIS bietet ein administriertes Schiedsgerichtsverfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung an.
Auch die Schlichtung bietet Möglichkeiten, außergerichtlich einen Streit beizulegen. Während ein Gericht nur das zusprechen kann, worauf die Parteien einen rechtlichen Anspruch haben, ermöglicht eine Schlichtung Lösungen, die den wahren Interessen der Parteien entsprechen. Solche Regelungen können aber weit über die rechtlichen Ansprüche der Parteien hinausgehen. Die Dauer eines Schlichtungsverfahren ist im Regelfall kürzer als bei anderen Verfahren. Auch unter Kostengesichtspunkten ist ein Schlichtungsverfahren normalerweise eine günstige Alternative zum Gerichtsprozess. Schlichtungseinrichtungen gibt es für viele Fälle.
Dass die Europäische Union – ähnlich wie für Bauaufträge – nun auch für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen einheitliche Regeln einführen möchte, hat für einen Proteststurm von Bürgern gesorgt, die eine Privatisierung der Wasserversorgung befürchten. Dabei will die EU nicht entscheiden, ob Leistungen vom Staat oder durch Private erbracht werden, sondern klare Rahmenbedingungen für eine Konzessionsvergabe schaffen. Allerdings sieht der DIHK auch Nachbesserungsbedarf.
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