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RECHT UND FAIR PLAY

Versteigerergewerbe

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis, § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung.

Rechtsgrundlagen:

  • § 34 b Gewerbeordnung (GewO)
  • Versteigererverordnung (VerstV)

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde (in Niedersachsen: Ordnungsamt) erteilt, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Ein Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit fehlt i. d. R. bei einer Verurteilung des Antragstellers wegen Vermögens- oder Eigentumsdelikten, es sei denn, die Verurteilung liegt mehr als fünf Jahre zurück.

Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Um zu prüfen, ob einer dieser Versagungsgründe vorliegt, benötigt das Ordnungsamt folgende Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind:

  • Polizeiliches Führungszeugnis,
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
  • Auf Antrag können besonders sachkundige Versteigerer öffentlich bestellt und vereidigt werden, vgl. Ausführungen unten.

Vorbereitung der Versteigerung: Was ist zu beachten?

Erst nach dem Erhalt der Erlaubnis kann mit den Vorbereitungen der Versteigerung begonnen werden. Neben § 34 b Gewerbeordnung sind dabei die Vorschriften der Versteigererverordnung zu beachten.

Im einzelnen bedeutet dies folgendes:

1. Anzeige
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin dem Ordnungsamt sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen. Das Ordnungsamt kann die Frist in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, auf Antrag verkürzen. Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

2. Inhalt der Anzeige
In der Anzeige sind anzugeben:

  • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
  • Gattung der zu versteigernden Waren
  • bei Versteigerung von Neu- / Verbrauchswaren (siehe Verbote)
  • Anlass der Versteigerung
  • Name und Anschrift der Auftraggeber

3. Verzeichnis
Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, das jedoch der Anzeige nicht beigefügt werden muss. Im Verzeichnis ist das Versteigerungsgut für jeden Auftraggeber einzeln aufzulisten. Die Sachen, die dem Versteigerer gehören, sind gesondert aufzuführen. Bei Briefmarken- und Münzversteigerungen ist ein Verzeichnis entbehrlich.

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DOKUMENT-NR. 2067

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16.05.2012

EU-Klimapolitik muss verlässlich bleiben

Die Klimaschutz-Ziele der Europäischen Union schienen geklärt, die für ihre Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Doch nun mehren sich Vorstöße, die Zielmarken heraufzusetzen und die Regeln für den Emissionshandel zu verschärfen – einmal mehr im europäischen Alleingang. Der DIHK warnt nachdrücklich davor, den Unternehmen in Europa Planungs- und Rechtssicherheit vorzuenthalten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.

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