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RECHT UND FAIR PLAY
Tag der offenen Tür
Einzelhandelskaufleute werben immer häufiger mit sogenannten "Tagen der offenen Tür", an denen sie ihre Geschäftsräume während der Ladenschlußzeiten - vornehmlich sonntags - zu Besichtigungszwecken offenhalten. Meistens erfolgt der Hinweis: "Keine Beratung, kein Verkauf".
Sind solche "Tage der offenen Tür" rechtlich zulässig?
Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist § 3 des Ladenschlußgesetzes. Grundsätzlich müssen nach dieser Vorschrift Verkaufsstellen zu den dort geregelten Ladenschlußzeiten für den "geschäftlichen Verkehr mit den Kunden" geschlossen sein.
Allerdings hat die Rechtsprechung im Bereich "langlebiger und hochwertiger Verbrauchsgüter" die Offenhaltung von Geschäftslokalen außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten an "Tagen der offenen Tür" dann nicht als "geschäftlichen Verkehr mit den Kunden" angesehen und deshalb für zulässig erachtet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Weder der Geschäftsinhaber noch sein Verkaufspersonal, sondern lediglich betriebsfremdes Bewachungspersonal darf in den Geschäftsräumen anwesend sein.
Das Bewachungspersonal ist in den Geschäftsräumen nicht zur Entgegennahme von Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen bzw. zur Vorführung und Erläuterung des Warenangebotes oder zu sonstigen verkaufsfördernden Handlungen berechtigt.
In den Geschäftsräumen dürfen weder Bestellzettel ausgelegt noch Annahmekästen für Bestellungen angebracht sein, um zu verhindern, daß Besucher durch Ausfüllen und Einwerfen vorbereiteter Bestellzettel oder sonstiger Bestellungen schriftliche Anträge auf Abschluß von Kaufverträgen an das veranstaltende Unternehmen richten.
Alle über die reine Besichtigung hinausgehenden Verkaufsförderungsmaßnahmen sind außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unzulässig.
Unzulässig sind z. B. hausinterne Modenschauen, sei es mit eigenem oder betriebsfremden Vorführpersonal. Während der Ladenschlußzeiten sind ferner Vorführungen von Unterhaltungselektronikgeräten durch Vertreter der Herstellerwerke in den Räumen des Ladeninhabers mit eigenem Personal unzulässig. Auch das Anprobieren von Bekleidung sowie die Durchführung von Probefahrten ist als verkaufsfördernde Handlung unzulässig.
Eine Anzeige oder Genehmigung zur Durchführung eines "Tages der offenen Tür" ist nicht vorgeschrieben. In Ankündigungen zur Veranstaltung eines "Tages der offenen Tür" muß darauf hingewiesen werden, daß keine Beratung und kein Verkauf stattfinden. Plazierung und Schriftgröße dieses Hinweises müssen so erfolgen, daß er nicht überlesen werden kann. Erfolgt der Hinweis nicht, liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot (§ 3 UWG) vor.
Bei zulässigen "Tagen der offenen Tür", die an Sonn- und Feiertagen veranstaltet werden, sind zwar keine bestimmten Tageszeiten für die Besichtigung vorgeschrieben, doch ist nach den Vorschriften des Sonn- und Feiertagsrechts auf den Charakter des Sonn- und Feiertages zu achten und keine dem Wesen des Tages zuwiderlaufende Veranstaltung erlaubt. Es sind alle Handlungen in der Nähe von Kirchen zu vermeiden, die den Gottesdienst stören.
Veranstaltungen der vorerwähnten Art sind jedoch, dies ergibt sich aus § 6 II des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes, am Volkstrauertag sowie am Totensonntag unzulässig. Wer gleichwohl an diesen Tagen einen "Tag der offenen Tür" durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

