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RECHT UND FAIR PLAY
Sommer- und Winterschlussverkauf
Die Saisonschlussverkäufe waren als Winterschlussverkauf (WSV) und Sommerschlussverkauf (SSV) als besondere Sonderveranstaltungen in gesetzlich genau festgelegten Zeiträumen und für bestimmte Sortimente erlaubt. Es handelte sich früher um eine gesetzliche Ausnahme vom grundsätzlichen Sonderveranstaltungsverbot. Das Sonderveranstaltungsverbot wurde allerdings vor vielen Jahren aufgehoben, so dass keine Ausnahme für Saisonschlussverkäufe mehr erforderlich ist.
Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Begriffe „Saisonschlussverkauf“, „Winterschlussverkauf“ und „Sommerschlussverkauf“ besonders zu schützen. Daher ist die Verwendung dieser Begriff nicht mehr an bestimmte Zeiträume und Warengattungen gebunden. Sie sind nach Belieben frei verwendbar. Dies gilt ebenfalls für verwandte Begriff wie „Frühjahrsschlussverkauf“, „Sale“ und Vergleichbares. Es gibt nur noch die Schranke der Irreführung. Eine zeitliche Beschränkung (früher: 12 Tage) besteht für die Dauer von Schlussverkäufen ebenfalls nicht mehr.

