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RECHT UND HANDEL

Sommer- und Winterschlussverkauf

Die Saisonschlussverkäufe waren als Winterschlussverkauf (WSV) und Sommerschlussverkauf (SSV) als besondere Sonderveranstaltungen in gesetzlich genau festgelegten Zeiträumen und für bestimmte Sortimente erlaubt. Es handelte sich früher um eine gesetzliche Ausnahme vom grundsätzlichen Sonderveranstaltungsverbot. Das Sonderveranstaltungsverbot wurde allerdings vor vielen Jahren aufgehoben, so dass keine Ausnahme für Saisonschlussverkäufe mehr erforderlich ist.

Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Begriffe „Saisonschlussverkauf“, „Winterschlussverkauf“ und „Sommerschlussverkauf“ besonders zu schützen. Daher ist die Verwendung dieser Begriff nicht mehr an bestimmte Zeiträume und Warengattungen gebunden. Sie sind nach Belieben frei verwendbar. Dies gilt ebenfalls für verwandte Begriff wie „Frühjahrsschlussverkauf“, „Sale“ und Vergleichbares. Es gibt nur noch die Schranke der Irreführung. Eine zeitliche Beschränkung (früher: 12 Tage) besteht für die Dauer von Schlussverkäufen ebenfalls nicht mehr.

DOKUMENT-NR. 808

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23.05.2013

EU / USA – mit dem "TTIP" zu Handelspolitik-Musterschülern?

Wenn im Juni zwischen der EU und den USA die Freihandelsgepräche über das "Transatlantic Trade and Investment Partnership"-Abkommen, kurz TTIP, starten, ist für das deutsche Auslandsgeschäft viel zu gewinnen. Der DIHK warnt deshalb davor, die Verhandlungen schon im Vorfeld mit überzogenen Forderungen zu belasten. Gleichzeitig fordert er ein Maximum an Transparenz, und er mahnt, das Ziel multilateraler Lösungen auf WTO-Ebene nicht aus den Augen zu verlieren.

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