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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Varianten der Nachfolgeregelung

Im folgenden werden die Gestaltungsmöglichkeiten der Übergabe beschrieben. Die unterschiedlichen Varianten und deren Konsequenzen sollten mit dem Unternehmensberater, dem Steuerberater, dem Rechtsanwalt und der Familie diskutiert werden.

1. Familieninterne Nachfolge

Es ist nahe liegend, bei der Übergabe des Unternehmens an ein geeignetes Familienmitglied zu denken. Um den klassischen Generationskonflikt zu vermeiden, ist eine gründliche Information und das gemeinsame offene Gespräch aller Familienmitglieder notwendig.

Neben dem 'normalen' Verkauf (siehe 2.) kommen bei der familieninternen Nachfolge noch weitere Übertragungsformen in Betracht:

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Unternehmensnachfolge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Sofortübertragung an übernehmenden Erben)

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Schrittweise Übertragung auf Familienmitglieder durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft

Tipp:
Sie sollten Ihrem Nachfolger schon bald nach Eintritt in das Familienunternehmen eigene Verantwortungsbereiche übertragen und diese stetig erweitern!
Schenken Sie Ihrem Nachfolger Vertrauen!
Nur dann wird er auch das Vertrauen der Mitarbeiter und Geschäftspartner gewinnen!

2. Verkauf

Der Unternehmer, der sein Unternehmen veräußern will, steht einem kaum organisierten, wenig transparenten Markt gegenüber. Daher ist es nötig, den Unternehmensverkauf strategisch vorzubereiten. Je besser ein Unternehmen organisiert und strukturiert ist, desto leichter lässt es sich verkaufen. Die Vorbereitungen erfordern Zeit. Defizite bei den Vorbereitungen schwächen die Verhandlungsposition und wirken sich negativ auf den Verkaufspreis aus. Verkaufszeitpunkt und Verkaufsgrund sind entscheidende Faktoren für den zu erzielenden Verkaufspreis.

Verkauf gegen Einmalzahlung:

Das Unternehmen wird gegen eine einmalige Zahlung an einen Nachfolger verkauft. Bei dieser Variante ist der Verkäufer nicht vom unternehmerischen Geschick des Nachfolgers abhängig, und der Käufer hat ab sofort freie Verfügungsgewalt. Nachteil: Ein einmal vereinbarter Kaufpreis kann nur schwer korrigiert werden.

Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen (Rente, Raten oder dauernde Last)

Der Nachfolger zahlt den vereinbarten Kaufpreis nicht auf einmal. Er ist dadurch gegebenenfalls nicht auf eine Fremdfinanzierung angewiesen. Nachteilig dabei ist, dass der Unternehmer vom Erfolg seines Nachfolgers abhängig ist. Wiederkehrende Leistungen lassen sich aber z. B. auch mit einer Hypothek absichern.

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Beim Verkauf eines Betriebes gegen eine Rente wird zwischen der betrieblichen Veräußerungsrente und der betrieblichen Versorgungsrente unterschieden. Eine Veräußerungsrente liegt vor, wenn die Rente eine angemessene Gegenleistung für das übertragende Unternehmen darstellt. Dient die Rente hingegen in erster Linie dazu, den Lebensunterhalt des ausscheidenden Unternehmers zu sichern, spricht man von einer betrieblichen Versorgungsrente. Beide Formen können als Leibrente (Laufzeit hängt vom Leben einer oder mehrerer Personen ab) oder Zeitrente (feste Laufzeit) gestaltet werden.

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Bei einer Ratenzahlung handelt es sich um eine Aufteilung des Kaufpreises, die dem Nachfolger die Finanzierung erleichtert. Die Zahlungen erstrecken sich über einen im voraus eindeutig festgelegten Zeitraum.

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Eine dauernde Last besteht aus wiederkehrenden Aufwendungen über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren. Dauernde Lasten unterscheiden sich von Renten insbesondere dadurch, dass sie keine gleichmäßigen oder gleich bleibenden Leistungen voraussetzen. Sie können sich z. B. an der Umsatzhöhe des Unternehmens oder an den Lebenshaltungskosten des Verkäufers orientieren.

Schrittweise Übertragung durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft

Die schrittweise Übertragung eines Unternehmens an Familienmitglieder oder familienexterne Personen kann auch durch die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass die Übergabe in Etappen erfolgen kann. Der Nachfolger wird am Betrieb beteiligt und somit zum Mitgesellschafter.

 

DOKUMENT-NR. 2424

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16.05.2012

EU-Klimapolitik muss verlässlich bleiben

Die Klimaschutz-Ziele der Europäischen Union schienen geklärt, die für ihre Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Doch nun mehren sich Vorstöße, die Zielmarken heraufzusetzen und die Regeln für den Emissionshandel zu verschärfen – einmal mehr im europäischen Alleingang. Der DIHK warnt nachdrücklich davor, den Unternehmen in Europa Planungs- und Rechtssicherheit vorzuenthalten und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.

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