Innovation und Umwelt
Corona-Tests in Betrieben
Regelmäßige Tests in den Unternehmen sollen dabei helfen, die Infektionen auf einem niedrigen Stand zu halten. Einige Unternehmen bieten ihren Belegschaften seit einiger Zeit - jenseits von Pflichten - engmaschige Testmöglichkeiten an, andere haben sich der aktuellen Test-Initiative angeschlossen oder dies angekündigt.
Wenn Sie in Niedersachsen eine Teststelle für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 betreiben möchten finden Sie hier die Anforderungen:
» Grundsätzliche Anforderungen an Teststellen zur Anwendung von SARS-CoV-2 PoC-Antigen-Schnelltests gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung
» Mustervorlage für die Bescheinigung über das Ergebnis eines SARS-CoV-2 Schnelltests/ Selbsttests
» Meldeformular gemäß §§ 6, 8, 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für einen positiven SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltest/ Selbsttest
» Mustervorlage für die Bescheinigung über das Ergebnis eines SARS-CoV-2 Schnelltests/ Selbsttests
» Meldeformular gemäß §§ 6, 8, 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für einen positiven SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltest/ Selbsttest
Übersicht von regionalen Testmöglichkeiten
Landkreis/kreisfreie Stadt | Link zur regionalen Testübersicht |
Aurich | |
Emden | Übersicht |
Emsland | Übersicht |
Leer | Übersicht |
Wittmund | Übersicht |
Hier finden Sie Hinweise zur Testung auf Corona:
Für Niedersachsen gilt nach der aktuellen Corona-Verordnung folgende Testpflicht:
Insbesondere für Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie eines Friseurbetriebs, eines Kosmetikstudios, einer Massagepraxis, eines Tattoo-Studios oder eines ähnlichen Betriebs einschließlich Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker besteht die Verpflichtung zu einem Testkonzept für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In diesem Konzept ist die Testung der Beschäftigten mindestens einmal die Woche vorzusehen.