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Hier finden Sie die Antragsformulare für das Erlaubnisverfahren nach § 34c GewO sowie hilfreiche Checklisten.
Nach § 34c Abs. 1 GewO benötigen Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird ab dem 1. April 2017 in Niedersachsen von den Industrie- und Handelskammern erteilt.
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum hat der Bundestag am 22. Juni 2017 zahlreiche Änderungen für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum) beschlossen. Nun hat der Bundesrat am 27. April 2018 auch die entsprechenden Änderungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beschlossen.
Seit dem 1. August 2018 ist das Verwalten von Wohnimmobilien eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Auch die gewerbsmäßige Verwaltung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern für Dritte fällt unter diese Erlaubnispflicht. Das hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestätigt.
Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren). Diese Pflicht gilt auch für bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Mitarbeiter. Details zur Weiterbildungs- und Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde sind in der überarbeiteten Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.